- Die Grundberechtigung
LAPL(A) oder PPL(A):
- Sie stellt die Basis
für alles Weitere dar.
-
- Die Klassenberechtigungen:
- Zur PPL/LAPL-Grundberechtigung
erwirbst Du eine oder mehrere Klassenberechtigungen.
-
- "TMG" -
Touring Motor Glider
- Darunter versteht man
Reisemotorsegler wie eine Dimona, einen Scheibe-Falken oder eine Grob
G109.
- TMG unterscheiden sich
vom "Motorflugzeug" heutzutage nur mehr unwesentlich.
- Besonders bei den Flugleistungen
sind viele TMG den klassischen Motorflugzeugen sogar weit überlegen.
-
- "SEP"
- Single Engine Piston
- Dies bedeutet
einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor.
- Klassiker wie
die Cessna150/172/182 oder Piper PA 28 u.Ä. zählen hierzu.
- Aber auch moderne
Motorflugzeuge wie die Aquila oder die Katana (fast baugleich wie Dimona,
nur schwächer) kannst Du damit fliegen.
Es besteht die
Möglichkeit bei der Prüfung gleich mehrere Klassenberechtigung gleichzeitig
zu erwerben oder aber auch Schritt für Schritt zu ergänzen, was man dann
auch wirklich braucht.
Die Nachtsichtflugausbildung
(NVFR):
Für die Durchführung
von Flügen bei Nacht (NVFR) sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf
Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Fluglehrer
mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts
und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.
Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen. Diese Berechtigung
kann (muss aber nicht) im Rahmen der PPL-Ausbildung erworben werden.
Es bedarf keines
zusätzlichen Prüfungsfluges.
Schleppflugberechtigung
:
Verlangt sind
mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers
mit gültiger Schleppflugberechtigung die einwandfrei ausgeführt
werden müssen. Bei der von einem Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung
abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens
zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender
Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten
an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Kunstflugberechtigung:
Bei der Zusatzprüfung
hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
* zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
* je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
* je zwei Rollen nach links und nach rechts,
* je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle
nach rechts und nach links,
* Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
* einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes
Flugzeug vorhanden ist, und
* je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von
ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug
bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn
der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer ein schriftliches Programm
der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht
den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus
mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung.
|