Die Grundberechtigung LAPL(A) oder PPL(A):
Sie stellt die Basis für alles Weitere dar.
 
Die Klassenberechtigungen: 
Zur PPL/LAPL-Grundberechtigung erwirbst Du eine oder mehrere Klassenberechtigungen. 
 
"TMG" - Touring Motor Glider
Darunter versteht man Reisemotorsegler wie eine Dimona, einen Scheibe-Falken oder eine Grob G109. 
TMG unterscheiden sich vom "Motorflugzeug" heutzutage nur mehr unwesentlich. 
Besonders bei den Flugleistungen sind viele TMG den klassischen Motorflugzeugen sogar weit überlegen. 
 
"SEP" - Single Engine Piston
Dies bedeutet einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor. 
Klassiker wie die Cessna150/172/182 oder Piper PA 28 u.Ä. zählen hierzu. 
Aber auch moderne Motorflugzeuge wie die Aquila oder die Katana (fast baugleich wie Dimona, nur schwächer) kannst Du damit fliegen. 

Es besteht die Möglichkeit bei der Prüfung gleich mehrere Klassenberechtigung gleichzeitig zu erwerben oder aber auch Schritt für Schritt zu ergänzen, was man dann auch wirklich braucht.  

Die Nachtsichtflugausbildung (NVFR):

Für die Durchführung von Flügen bei Nacht (NVFR) sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Fluglehrer mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. 
Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen. Diese Berechtigung kann (muss aber nicht) im Rahmen der PPL-Ausbildung erworben werden. 

Es bedarf keines zusätzlichen Prüfungsfluges.

Schleppflugberechtigung :

Verlangt sind mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung die einwandfrei ausgeführt 
werden müssen. Bei der von einem Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln. 

Kunstflugberechtigung:

Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen: 
* zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben, 
* je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts, 
* je zwei Rollen nach links und nach rechts, 
* je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links, 
* Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts, 
* einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes Flugzeug vorhanden ist, und 
* je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung. 
Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung.